
Anlässlich der heutigen Anhörung im Gesundheitsausschuss kritisiert Pharma Deutschland die geplante Wiedereinführung apothekenbezogener Zytostatika-Ausschreibungen und zusätzliche Vergütungskürzungen für digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA). Nach Ansicht des Verbandes berücksichtigen die Vorschläge weder die Risiken für eingespielte Versorgungsabläufe in der Krebstherapie noch die Folgen zusätzlicher Vergütungsabschläge für digitale Therapien ausreichend. Bei Zytostatika fehlen belastbare Antworten auf die bekannten Versorgungsrisiken; bei DiGA ersetzt eine starre Abbruchquote die differenzierte Betrachtung des medizinischen Nutzens. Der Verband fordert deshalb, beide Regelungen aus dem Änderungspaket zu streichen.
“Die beiden Vorschläge stehen für eine kurzsichtige Sparpolitik, die sowohl die Versorgungsqualität der Gesundheitsinfrastruktur als auch die Pharmaunternehmen am Standort Deutschland schwächt”, sagt Pharma Deutschland Hauptgeschäftsführerin Dorothee Brakmann. “Eine nachhaltige Stabilisierung der GKV-Finanzen braucht Reformen, die Wirtschaftlichkeit mit verlässlicher Versorgung verbinden. Die Krankenkassen drängen auf zusätzliche Sparinstrumente, ohne nach rechts oder links zu schauen und die Folgen für Versorgung und Innovation ausreichend zu berücksichtigen. Die Bundesregierung darf diese Forderungen nicht zulasten der Patienten umsetzen. Qualität und Verlässlichkeit der Versorgung müssen der zentrale gesundheitspolitische Maßstab sein”, so Brakmann weiter.
Mit der Wiedereinführung apothekenbezogener Zytostatika-Ausschreibungen droht die Politik einen Fehler zu wiederholen, den der Gesetzgeber 2017 bewusst korrigiert hat. Damals wurden Exklusivverträge abgeschafft, um die freie Apothekenwahl und eingespielte Abläufe zwischen onkologischen Praxen und spezialisierten Apotheken zu schützen. Pharma Deutschland widerspricht deshalb der Forderung der Krankenkassen nach erneuten Ausschreibungen. Auch den geplanten zusätzlichen Vergütungsabschlag für DiGA lehnt Pharma Deutschland ab. Ab Januar 2027 soll die Vergütung einer Anwendung rückwirkend um den Anteil der Nutzer gekürzt werden, die sie innerhalb der ersten 28 Tage vorzeitig beenden. Einer solche pauschale Regelung würde das Kriterium des nachgewiesenen Nutzens abwerten, indem eine kurze Nutzungsdauern faktisch mit fehlendem medizinischem Nutzen gleichgesetzt wird.
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