In dem beim Bundespatentgericht anhängigen
Verfahren auf vorläufige gerichtliche Anordnung einer
Benutzungserlaubnis an dem europäischen Patent 1 422 218 (siehe auch
Pressemitteilungen des Bundespatentgerichts vom 27. Juni 2016 und 27.
Juli 2016) hat der 3. Senat des Bundespatentgerichts mit Urteil vom
31. August 2016 entschieden, den Antragstellerinnen einstweilig die
Benutzung des Patents in der Weise zu gestatten, dass sie das
Medikament Isentress® mit dem Wirkstoff Raltegravir für eine
antivirale Therapie gegen HIV bzw. AIDS in der Bundesrepublik
Deutschland im Rahmen der bereits bisher vertriebenen
Darreichungsformen weiter anbieten können.
Der Senat ist nach Einholung eines Sachverständigengutachtens zu
der Auffassung gelangt, dass das Medikament von bestimmten Gruppen
HIV-infizierter und/oder an AIDS erkrankten Patienten aus
medizinischen Gründen benötigt wird und diese nicht ohne erhebliche
gesundheitliche Risiken auf andere Präparate ausweichen können. Dies
gelte insbesondere für Schwangere, Säuglinge und Kinder sowie
langjährig gegen HIV behandelte Patienten. Dabei hat der Senat auch
berücksichtigt, dass durch eine effektive Absenkung der Viruslast
eine mögliche Ansteckungsgefahr für Dritte verringert wird. Damit sei
ein öffentliches Interesse an der Erteilung einer Zwangslizenz
gegeben.
Nach Auffassung des Senats haben die Antragstellerinnen auch die
weiteren Voraussetzungen der Erteilung einer Zwangslizenz nach § 24
Abs. 1 PatG glaubhaft gemacht. Zudem liege die für den Erlass einer
einstweiligen Benutzungsanordnung nach § 85 PatG erforderliche
Dringlichkeit vor, da in der am 13. September 2016 anstehenden
mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Düsseldorf (Az.: 4c O
48/15) die Verurteilung zur Unterlassung des Vertriebs von Isentress®
wegen Verletzung des vorgenannten europäischen Patents drohe.
Eine schriftliche Urteilsbegründung steht noch aus. Die
Hauptsacheklage (3 Li 1/16) ist weiterhin anhängig.
Az.: 3 LiQ 1/16
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Bundespatentgericht
Cathrin Mansfeld
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