Seit 1.1.2005 müssen Lohnsteuer-Anmeldungen (und Umsatzsteuer-Voranmeldungen) elektronisch ans Finanzamt übermittelt werden. Zur Vermeidung unbilliger Härten kann das Finanzamt auf Antrag hierauf verzichten. Es muss dem Antrag entsprechen, wenn die elektronische Übermittlung für den Unternehmer wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist.
Der BFH hat entschieden, dass die Verpflichtung eines Unternehmers zur elektronischen Übermittlung der Umsatzsteuer-Voranmeldungen verfassungsgemäß ist. Nichts anderes kann für die Verpflichtung eines Arbeitgebers zur elektronischen Übermittlung der Lohnsteuer-Anmeldungen gelten.
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Quellennachweis: www.haufe.de
Weiterlesen: http://www.haufe.de/personal/entgelt/authentifizierungspflicht-fuer-lohnsteuer-anmeldungen-ab-112013_78_143966.html