Die Biotech-Unternehmen in Deutschland 
sind enttäuscht von der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs 
(EuGH) zur rechtlichen Einordnung molekularbiologischer Methoden, die
als „Genom-Editing“ bezeichnet werden. Die Richter entschieden, dass 
mit Genom-Editing bei jeder Anwendung gentechnisch veränderte 
Organismen (GVO) entstehen, auch wenn ihr Erbmaterial von natürlichen
Varianten oder konventionellen Züchtungsergebnissen nicht zu 
unterscheiden ist. Aus Sicht der Deutschen Industrievereinigung 
Biotechnologie (DIB) wird mit dieser pauschalen Ausweitung der 
europäischen GVO-Richtlinie das enorme Innovationspotenzial von 
Genom-Editing für die Landwirtschaft blockiert sowie für Medizin und 
biobasierte Chemikalien behindert.
   Ricardo Gent, Geschäftsführer der Deutschen Industrievereinigung 
Biotechnologie (DIB) sagte: „Das Urteil ist eine sehr schlechte 
Nachricht für Pflanzenzüchter, Arzneimittelforscher und Hersteller 
biobasierter Chemikalien. Hochinnovative Methoden wie Crispr/Cas 
werden überreguliert, ohne dass dies wissenschaftlich gerechtfertigt 
wäre.“ Die Auffassung des Gerichtes, dass moderne Verfahren der 
Mutagenese, wie zum Beispiel Genom-Editing, vergleichbare potenzielle
Risiken bergen wie ältere Transgenese-Verfahren (Einbringen 
artfremder DNA in einen Organismus) teilt die DIB nicht. Wenn die 
Politik die Anwendung von Genome Editing auf dieser Grundlage 
einschränken werde, so Gent, würden Deutschland und Europa gegenüber 
Ländern wie China und den USA in allen Bereichen der Biotechnologie 
ins Hintertreffen geraten.
   Durch Genom-Editing stehen heute molekularbiologische Werkzeuge 
zur Verfügung, die große Chancen für die Erforschung und Entwicklung 
neuer Therapien und Pflanzensorten oder in der industriellen 
Biotechnologie eröffnen, betont der DIB-Geschäftsführer. „Ein 
Verzicht auf diese Werkzeuge wird negative Auswirkungen auf die 
Innovations- und Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen haben.“ Die 
Logik des EuGH-Urteils kann die DIB nicht nachvollziehen: Rechtlich 
gesehen lag bisher ein GVO nur dann vor, wenn das Erbgut von Pflanzen
oder Bakterien so verändert wird, wie es auf natürliche Weise nicht 
möglich wäre. Mit Genom-Editing kann man das Erbmaterial aber so 
modifizieren, dass dies einer Mutation durch natürlichen Wandel 
gleicht.
   „Genom-Editing kann zu einem gentechnisch veränderten Organismus 
führen, muss es aber nicht zwangsläufig“, so Gent, „Das sehen auch 
unabhängige wissenschaftliche Behörden wie das Bundesamt für 
Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL), das 
Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) und die Zentrale Kommission 
für die Biologische Sicherheit (ZKBS) so. Wir hätten uns sehr 
gewünscht, dass die Richter sich in ihrem Urteil an der Wissenschaft 
orientieren.“
SERVICE:
   Genom-Editing wird auch als „gezielte Mutagenese“ bezeichnet. 
Daten und Fakten zu dieser molekularbiologischen Methode finden Sie 
hier: 
www.vci.de/vci/downloads-vci/top-thema/daten-fakten-gene-editing.pdf
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