Beim 3. Senat des Bundespatentgerichts ist eine 
Klage anhängig, mit der die Erteilung einer Zwangslizenz an dem 
europäischen Patent 2 215 124 (DE 60 2008 042 526) eines 
US-amerikanischen Pharmazieunternehmens begehrt wird. Klägerinnen der
Zwangslizenzklage beim Bundespatentgericht sind verschiedene 
Unternehmen eines französischen Pharmakonzerns, die ein Medikament 
zur Behandlung der Hypercholesterinämie bei Patienten, bei denen die 
Behandlung mit einem Statin alleine nicht ausreicht, mit dem 
Wirkstoff Alirocumab, einem monoklonalen Antikörper, in der 
Bundesrepublik Deutschland unter dem Handelsnamen Praluent® 
vermarkten. Die Patentinhaberin ist der Ansicht, dass der Vertrieb 
dieses Arzneimittels ihr Patent verletze und hat deshalb beim 
Landgericht Düsseldorf (Az.: 4c O 39/16) u.a. auf Unterlassung 
geklagt. Die Klägerinnen haben nunmehr beim Bundespatentgericht Klage
gemäß §§ 24, 81 Patentgesetz erhoben, um eine Zwangslizenz an dem 
Patent zu erwirken, die ihnen die Benutzung des Arzneimittels in der 
Bundesrepublik ermöglichen würde. Nach § 24 Patentgesetz kann eine 
solche Zwangslizenz erteilt werden, wenn sich der Lizenzsucher 
erfolglos bemüht hat, vom Patentinhaber eine Lizenz zu angemessenen 
Bedingungen zu erhalten und das öffentliche Interesse die Erteilung 
einer solchen Zwangslizenz gebietet. Bei der Beurteilung des 
öffentlichen Interesses können insbesondere Gesichtspunkte der 
allgemeinen Gesundheit eine Rolle spielen. Die Klägerinnen halten die
Sache für eilbedürftig und begehren deshalb zusätzlich zu ihrer Klage
in einem Eilverfahren (Az.: 3 LiQ 1/18 (EP)) gemäß § 85 Patentgesetz 
die vorläufige gerichtliche Anordnung einer Benutzungsgestattung für 
das Medikament Praluent® mit dem Wirkstoff Alirocumab. Die 
Klägerinnen tragen hierzu vor, dass ein dringendes öffentliches 
Interesse an der Verfügbarkeit von Praluent® bestehe. So senke der 
Wirkstoff Alirocumab gerade bei Hochrisikopatienten das Risiko 
schwerer kardiovaskulärer Vorfälle um 24 % und die Gesamtmortalität 
um 29 %, jeweils im Vergleich zur Placebo-Gruppe. Zudem bestehe auch 
für Patienten, die nicht der Hochrisikogruppe angehörten, ein Bedarf 
an der Verfügbarkeit von Praluent®, der gerade in der Zeit nach einem
akuten Koronarsyndrom oder anderen kardiovaskulären Ereignissen 
besonders hoch sei. Andere gleichwertige Medikamente seien in der 
Bundesrepublik nicht verfügbar. Die Patentinhaberin hält die 
rechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Zwangslizenz 
nicht für gegeben und stellt eine therapeutische Überlegenheit von 
Praluent® gegenüber dem von ihr vertriebenen Arzneimittel Repatha® 
mit dem monoklonalen Antikörper Evolocumab in Abrede.
   In dem Eilverfahren wird die mündliche Verhandlung vor dem 3. 
Senat des Bundespatentgerichts voraussichtlich am 6. September 2018 
um 9.30 Uhr stattfinden.
   3 Li 1/18 (EP) – Zwangslizenzklage beim Bundespatentgericht 3 LiQ 
1/18 (EP) – Antrag auf vorläufige Benutzungsgestattung beim 
Bundespatentgericht
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