In einem gemeinsamen Forschungsprojekt auf Initiative der ARAG SE 
wurde zusammen mit der Forschungsstelle für IT-Recht und Netzpolitik 
der Universität Passau eine Alternative zum umstrittenen 
Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) entwickelt. Damit dieser 
Vorschlag eine breite Öffentlichkeit findet und auch diskutiert 
werden kann, teilen die ARAG und die Uni Passau ihre 
Forschungsergebnisse.
– Die Forschungsergebnisse als konkreter Gesetzesvorschlag sind zur 
weiteren Diskussion frei zugänglich über den Downloadlink auf der 
Pressemitteilungsseite auf www.ARAG.com
– Zur Diskussion auf Twitter führt der Hashtag #werteimnetzschützen
   Bereits kurz nach seinem Inkrafttreten hat das 
Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) eine zweifelhafte Wirkung 
entfaltet. Vor allem durch seine direkten Einschränkungsmöglichkeiten
der Meinungsfreiheit im Netz ist das Gesetz in Expertenkreisen sehr 
umstritten. Eine echte Verbesserung des Persönlichkeitsrechtsschutzes
im Internet ist durch das NetzDG weder beabsichtigt noch tatsächlich 
möglich.
   „Es bringt wenig, Dinge nur zu kritisieren. In die aktuelle 
Debatte zum NetzDG gehört ein konkreter Lösungsvorschlag“, so Klaus 
Heiermann, Generalbevollmächtigter der ARAG SE. „Rechtsstaatlichkeit 
und Chancengleichheit gelten natürlich auch im Netz, ohne dabei über 
das Ziel hinauszuschießen. Entsprechende Lösungen sind möglich und 
machbar.“ Das will die ARAG mit der Forschungsstelle für IT-Recht und
Netzpolitik an der Universität Passau aufzeigen. Deren Leiter Prof. 
Dr. Dirk Heckmann hat gemeinsam mit seiner Geschäftsführerin Anne 
Paschke einen Alternativentwurf für eine Verbesserung des 
Persönlichkeitsrechtsschutzes im Internet erstellt.
   „Schwere Beleidigungen und Verleumdungen können auch im Netz 
wirksam verfolgt werden, wenn man die Möglichkeiten des Strafrechts, 
des Strafprozessrechts und des Telemedienrechts sinnvoll ausnutzt“, 
erläutert Prof. Dr. Dirk Heckmann das Vorgehen. „Die schwere 
Ehrverletzung im Internet gehört als eigener Tatbestand ins 
Strafgesetz und muss mit einer entsprechenden Strafandrohung versehen
werden.“ Dieser neue „Cybermobbing-Straftatbestand“ wird durch eine 
Strafverschärfung ergänzt, wenn die Ehrverletzung im Netz zu einem 
Suizid des Opfers führt.
   Der Gesetzentwurf geht aber weit über bloße Strafnormen hinaus. So
wird insbesondere der Opferschutz stark verbessert. Neben einer 
Ermittlungspflicht von Amts wegen erhalten Opfer schwerer 
Ehrverletzung einen „Opferanwalt“ und psychosoziale 
Prozessbegleitung.
   Das Herzstück des Gesetzentwurfs ist die Neuregelung im 
Telemedienrecht, die ausdrücklich als Gegenentwurf zum NetzDG 
verfasst wurde. Provider und Plattformbetreiber sollen mit ihrer 
Technologiekompetenz zum Persönlichkeitsrechtsschutz beitragen und 
nicht an die Stelle der Gerichte treten. So sollen sie verpflichtet 
werden, Maßnahmen zur Meldung und Kenntlichmachung von 
problematischen Inhalten bereitzustellen. Gemeldete Inhalte sollen 
von den Betreibern nicht mehr gelöscht, sondern zur Beweissicherung 
dokumentiert werden. Für die Durchsetzung des Löschbegehrens braucht 
es einen gerichtlichen Beschluss. Die rechtliche Abgrenzungsfrage 
zwischen Ehrverletzung, einfacher Beleidigung und freier 
Meinungsäußerung im Netz wird so wieder in den Zuständigkeitsbereich 
der Gerichte überführt – wo sie auch klar hingehört. Zur Sicherung 
einer erforderlichen Beweisführung eignet sich die 
Dokumentationspflicht zum strittigen Vorgang durch die 
Plattformbetreiber. „So gleichen die normierten Pflichten für die 
Diensteanbieter nur diejenigen Risiken aus, die sie bei der 
technischen Ausgestaltung ihrer Geschäftsmodelle erst selbst 
geschaffen haben“, betont Anne Paschke, Akademische Rätin an der 
Universität Passau.
   „Es geht um Rechte im Netz und dann sollten wir alle auch die 
Möglichkeit haben, Verbesserungsvorschläge im Internet zu diskutieren
und formulieren. Nutzen wir die Chance. Das Thema liegt bei uns 
allen!“, bringt Klaus Heiermann die Initiative auf den Punkt.
   Auf der Pressemitteilungsseite auf www.ARAG.com stehen Pressefotos
von Prof. Dr. Dirk Heckmann, Anne Paschke und Klaus Heiermann zum 
Download bereit.
Pressekontakt:
Prof. Dr. Dirk Heckmann	
For..Net Forschungsstelle für IT-Recht und Netzpolitik,	
Universität Passau	
Lehrstuhl für Öffentliches Recht,	
Sicherheitsrecht und Internetrecht	
Telefon: 0851 75 38 83	
E-Mail: heckmann@mein-jura.de	
www.for-net.info
und
Kathrin Köhler
Referentin Corporate Responsibility
ARAG SE
Telefon: 0211 963-2225 
Fax: 0211 963-2220 
E-Mail: kathrin.koehler@arag.de    
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