Das Forschungszulagengesetz
Die Forschungszulage ist eines der attraktivsten Förderprogramme – und zudem das einzige, das eine rückwirkende Förderung ermöglicht. Unternehmen können im Rahmen des Forschungszulagengesetzes ihre Entwicklungsprojekte also auch rückwirkend fördern lassen, die nach dem 01.01.2020 gestartet wurden. Alle in Deutschland steuerpflichtigen Unternehmen im Sinne des Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetzes sind förderfähig. Unabhängig von Branche und Größe des Unternehmens können abgeschlossene, begonnene oder geplante Vorhaben beantragt werden – fehlgeschlagene Forschung und Entwicklung inkludiert.
In der Sitzung vom 22.03.2024 hat der Bundesrat nun dem Wachstumschancengesetz zugestimmt und am 27.03.2024 verkündet. Für das Forschungszulagengesetz bedeutet dies ab dem Tag nach der Verkündung noch attraktivere Fördermöglichkeiten.
Was ändert sich?
Bisher war die Forschungszulage bis 2026 zeitlich begrenzt – mit der Gesetzesänderung gilt sie nun unbefristet. Zudem wurde die Bemessungsgrundlage von bisher 4 Mio. EUR auf 10 Mio. EUR angehoben, d.h. die maximale Förderung steigt von 1 Mio. EUR auf 2,5 Mio. EUR pro Jahr.
Neben Personalkosten und externen Entwicklungskosten werden künftig auch Anschaffungs- und Herstellungskosten für Anlagen gefördert. Zudem steigt die effektive Förderung für externe Entwicklungsaufträge von bisher 15% auf 17,5%. Der Stundensatz für Eigenleistungen von Einzelunternehmern wird von 40 EUR auf 70 EUR je Arbeitsstunde angehoben. Außerdem können KMUs künftig eine Erhöhung der Forschungszulage um 10 Prozentpunkte beantragen, d.h. sie steigt von 25 auf 35 Prozent der Bemessungsgrundlage.
Was wird gefördert?
Die Forschungszulage fördert nachstehende Leistungen aus Einzel- oder Kooperationsprojekten der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung mit 25 %:
1. Eigenbetriebliche Forschung
Lohn- und Gehaltskosten der in dem F&E Vorhaben mitwirkenden Projektmitarbeiter
2. Externe Forschungsaufträge
70% der Forschungsaufträge, die extern an andere Unternehmen, Universitäten oder Forschungseinrichtungen (in der EU/EWR2) vergeben werden.
3. Eigenleistungen eines Einzelunternehmers oder Mitunternehmers
Eigenleistungen eines Einzelunternehmers oder Mitunternehmers, wenn der Inhaber eines Ein-Personen-Betriebs selbst Forschung und Entwicklung betreibt. Es können 70 EUR/h bis max. 40 Arbeitsstunden pro Woche als förderfähige Aufwendungen angesetzt werden.
4. Investitionskosten
Mit der Gesetzesänderung werden nun auch Anschaffungs- und Herstellungskosten für Anlagen gefördert, welche nach dem 27.03.2024 angeschafft oder hergestellt wurden, wenn sie für das Projekt ausschließlich eigenbetrieblich genutzt werden. Dann können also bspw. die Kosten von Analyse- und Testgeräten oder Prüfständen entsprechend der Wertminderung im Projektzeitraum berücksichtigt werden.
Der Antrag auf Forschungszulage kann innerhalb von 4 Jahren nach Ablauf des Jahres, für das der Anspruch entstanden ist, gestellt werden.
Die Antragsfrist für die Gewährung der Forschungszulage für das Jahr 2020 endet dem¬nach Ende 2024! Wer also noch von einer Förderung für 2020 profitieren möchte, sollte jetzt aktiv werden.
Unternehmen, die Fördermittel nutzen, sind klar im Vorteil gegenüber ihren Wettbewerbern: Ein Fördermittelzuschuss muss keine einmalige Sache sein!