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Unternehmen
Wien (euro adhoc) – Wien (Österreich), 9. Dezember 2011 – Die
Intercell AG (VSE: ICLL) veröffentlicht den untenstehenden Bericht
der nach österreichischem Aktienrecht im Zusammenhang mit der
Einräumung von 1.500.000 Aktienoptionen an den Vorstand und die
Mitarbeiter zu erstatten ist. Die beabsichtigte Optionseinräumung
erfolgt aufgrund einer Ermächtigung, die in der Hauptversammlung im
Juni 2011 von den Aktionären beschlossen wurde. Entsprechend den
Bedingungen des Aktienoptionsprogrammes der Gesellschaft, werden die
Optionen innerhalb der nächsten fünf Jahre ausübbar, können
allerdings nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Aktienkurs
der Intercell AG um mindestens 15 Prozent steigt. Außerdem gibt die
Gesellschaft bekannt, dass die Mitglieder des Vorstands und des
Aufsichtsrats auf insgesamt 542.000 Aktienoptionen verzichtet, welche
in den Jahren 2007, 2008 und 2009 ausgegeben wurden.
INTERCELL AG
Bericht gem § 159 Abs 3 iVm Abs 2 Z 3 und § 95 Abs 6 AktG
Stock Option Programm
Der Vorstand ist laut 4.11 der Satzung gem § 159 Abs 3 AktG
ermächtigt, bis 10.06.2016 mit Zustimmung des Aufsichtsrats eine
bedingte Kapitalerhöhung bis zu einem Nennbetrag von EUR 1.500.000,00
einmal oder in mehreren Tranchen für die Einräumung von
Aktienoptionen an Arbeitnehmer, leitende Angestellte und Mitglieder
des Vorstandes der Gesellschaft oder eines mit ihr verbundenen
Unternehmens zu beschließen (genehmigtes bedingtes Kapital 2011). Mit
Beschluss vom 9. Dezember 2011 hat der Vorstand beschlossen, von
dieser Ermächtigung Gebrauch zu machen und das Grundkapital der
Gesellschaft um EUR 1.500.00,00 bedingt durch die Ausgabe von bis zu
1.500.000 Stück neuer auf Inhaber lautender Stückaktien (Stammaktien)
mit einem rechnerischen Nennbetrag von je EUR 1,- zu erhöhen. Die
Erhöhung des Grundkapitals wird nur soweit durchgeführt, als die
Optionsberechtigten von ihrem Bezugsrecht Gebrauch machen. Der
Beschluss des Vorstands bedarf eines genehmigenden Beschlusses durch
den Aufsichtsrat. Mindestens 14 Tage vor Zustandekommen des
Aufsichtsratsbeschlusses ist gem § 82 Abs 9 iVm Abs 8 BörseG ein
Bericht gem § 159 Abs 3 iVm Abs 2 Z 3 AktG zu veröffentlichen. Die
börserechtliche Veröffentlichung ersetzt die aktienrechtliche
Veröffentlichung (§ 82 Abs 10 BörseG).
Grundsätze und Leistungsanreize, die den Aktienoptionen zu Grunde
liegen Mit der Optionseinräumung soll die Motivation der
Optionsberechtigten, zur Wertsteigerung der Gesellschaft beizutragen,
erhöht werden. Eingeräumte und einzuräumende Optionen Bislang wurde
folgende Anzahl an Aktienoptionen eingeräumt (exklusive verfallener
und ausgeübter Optionen):
Optionsberechtigte Anzahl der Optionen
Aufsichtsratsmitglieder
Michel Gréco (Vorsitzender) 53.750
Ernst Afting 61.250
James R. Sulat 52.500
Alexander von Gabain 270.000
Hans Wigzell 55.000
Thomas Szucs 10.000
Vorstandsmitglieder
Thomas Lingelbach (Vorsitzender) 450.000
Reinhard Kandera 272.000
Stapha Bakali 150.000
Leitende Angestellte 578.400
Übrige Arbeitnehmer 221.875
Arbeitnehmer von Tochtergesellschaften 683.071
Summe 2.857.846
In der Aufstellung sind 542.000 Aktienoptionen aus den Jahren 2007,
2008 und 2009, auf welche die Mitglieder des Vorstandes und des
Aufsichtsrats verzichten, noch enthalten.
Es sollen nunmehr weitere 1.500.000 Optionen, hievon 178.000 an
Arbeitnehmer, 379.000 an leitende Angestellte, 493.000 an Angestellte
von Tochterunternehmen sowie 150.000 an das Vorstandsmitglied Thomas
Lingelbach, 150.000 an das Vorstandsmitglied Stapha Bakali und
150.000 an das Vorstandsmitglied Reinhard Kandera eingeräumt werden,
wobei die Optionen zum Teil durch das oben genannte neue bedingte
Kapital und zum Teil durch eigene Aktien bedient werden sollen, daher
wird der Bericht auch gem § 95 Abs 6 AktG von Vorstand und
Aufsichtsrat erstattet. Das Ausmaß der den einzelnen Mitarbeitern
anzubietenden Aktienoptionen wurde mittels Vorstandsbeschluss unter
Berücksichtigung der im ESOP 2011näher festgelegten Kriterien
bestimmt. Die Zuteilung der Optionen an die Vorstandsmitglieder
obliegt dem Aufsichtsrat.
Wesentliche Bedingungen der Aktienoptionsverträge
(i) Jeder Optionsberechtigte hat das Recht, nach Maßgabe der näheren
Bestimmungen eines Aktienoptionsvertrages, welcher die wesentlichen
Bestimmungen des ESOP 2011 beinhaltet, pro zugeteilter Aktienoption
gegen Zahlung des Ausübungspreises eine Aktie der Gesellschaft zu
erwerben. Der Ausübungspreis, das ist jener Preis, den die
Optionsberechtigten bei Ausübung der Option an die Gesellschaft
bezahlen müssen, beträgt EUR 1,94 (letzter Schlusskurs der
Intercell-Aktie vor dieser Veröffentlichung). Sollte der Schlusskurs
am Tag vor dem Aufsichtsratsbeschluss, höher sein, so ist dieser der
Ausübungspreis.
(ii) Die Ausübung der Optionen ist an das Erreichen einer
Ausübungshürde gebunden. Die Ausübungshürde ist erreicht, wenn der
Schlusskurs der Intercell-Aktie am Tag vor Beginn eines
Ausübungsfensters mindestens 15 Prozent über dem Ausübungspreis
liegt.
(iii) Die Laufzeit der Optionen ist befristet mit dem Ablauf des
Ausübungsfensters im fünften auf das Jahr der Zuteilung folgenden
Kalenderjahr. Die zugeteilten Optionen können generell zu jeweils 25
% im zweiten, dritten, vierten und fünften auf das Jahr der Zuteilung
folgenden Kalenderjahr erstmals ausgeübt werden. Für Optionen, die
als besonderer Anreiz – insbesondere im Rahmen der Einstellung von
Führungskräften – eingeräumt werden, kann die erstmalige Ausübbarkeit
abweichend festgelegt werden. Im Falle eines Kontrollwechsels durch
Übernahme von mehr als 50 Prozent der Stimmrechtsanteile an der
Gesellschaft werden alle ausstehenden Optionen mit Wirksamkeit der
Übernahme ausübbar. Ansonsten kann die Ausübung jeweils nur während
eines Ausübungsfensters erfolgen.
(iv) Die Ausübungsfenster sind Zeiträume von jeweils bis zu vier
Wochen, die vom Vorstand der Gesellschaft festgelegt werden. Ein
jährliches Ausübungsfenster beginnt jeweils mit dem Tag nach jeder
ordentlichen Hauptversammlung während der Laufzeit der Optionen, in
denen die Optionen ausgeübt werden können. Der Vorstand kann ein
weiteres Ausübungsfenster pro Jahr festlegen. Die erstmalige
Ausübbarkeit der Optionen wird dadurch nicht berührt.
(v) Die Optionen sind unter Lebenden nicht übertragbar.
(vi) Eine Behaltefrist für in Folge der Optionsausübung bezogene
Aktien besteht nicht.
(vii) Der ESOP 2011 liegt im Geschäftsraum der Gesellschaft zur
Einsicht jedes Aktionärs auf. Auf Verlangen wird jedem Aktionär
unverzüglich und kostenlos eine Abschrift des ESOP 2011erteilt.
Wien, am 9. Dezember 2011
INTERCELL AG
Vorstand
Aufsichtsrat
Rückfragehinweis:
Intercell AG
Nina Waibel
Corporate Communications
Tel. +43 1 20620-1222
communications@intercell.com
Ende der Mitteilung euro adhoc
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