Fakt ist: Auch Ihr Unternehmen könnte Anspruch auf die steuerliche Forschungszulage haben, ohne ein Labor, weiße Kittel oder Wissenschaftstitel.
Was zählt als Forschung & Entwicklung?
Zum Beispiel:
* Sie tüfteln an neuen Produkten, Verfahren oder Materialien
* Sie verbessern Ihre Software, automatisieren Prozesse oder entwickeln ein neues Tool
* Sie optimieren Logistikabläufe mit innovativen Ideen
* Sie lösen technische Probleme, für die es (noch) keine Standardlösung gibt
Das ist Entwicklung – und oft auch Forschung im Sinne der Fördergesetze.
Tipp: Wenn es in Ihrem Unternehmen Aufgaben gibt, bei denen es heißt: „Das hat so noch keiner gemacht, wir müssen ausprobieren, testen, scheitern und neu denken“, …dann ist das oft schon F&E!
Das bedeutet Sie können für Ihr F&E-Projekte entweder (nicht rückzahlbare) Zuschüsse für Vorhaben beantragen, die in der Zukunft liegen und die noch nicht begonnen wurden und/oder Sie können für F&E-Projekte die Sie bereits in den letzten vier Jahren begonnen und/oder abgeschlossen haben die steuerliche Forschungszulage beantragen.
Über die steuerliche Forschungszulage können Sie bis zu 35 Prozent der für F&E aufgewendeten Personalkosten sowie der extern vergebenen Entwicklungsleistungen als Zuschuss rückwirkend erhalten. Die Obergrenze beträgt bis zu 3,5 Mio. EURO p.a. – die Zeitspanne für die Sie rückwirkend einen Antrag stellen können reicht bis 2021 (max. 4 Jahre zurück).
In meinem kostenlosen Webinar am 16. Juni (12:00-13:00 Uhr) zeige ich, wie Unternehmen F&E richtig erkennen – und wie sie sich den steuerlichen Vorteil sichern können. Zur Anmeldung senden Sie mir bitte eine Nachricht oder direkt eine mail.