Sind neue Arzneimittel gegen seltene Erkrankung 
tatsächlich oft nutzlos? Sicher nicht. Den Eindruck kann man aber 
gewinnen, wenn man die heute veröffentlichte Pressemeldung des 
GKV-Spitzenverbandes liest. Demnach würden „nur sehr wenige Orphan 
Drugs dem vom Gesetzgeber im AMNOG-Verfahren fiktiv unterstellten 
Zusatznutzen gerecht“ heißt es mit Verweis auf eine Untersuchung von 
Bewertungsergebnissen, die der Spitzenverband selbst erstellt hat. In
knapp der Hälfte der Patientengruppen sei der Zusatznutzen nicht 
quantifizierbar. „Kein Wunder“ erklärt Dr. Norbert Gerbsch, 
stellvertretender BPI-Hauptgeschäftsführer, „es stehen viel weniger 
Patienten zur Verfügung, die in eine klinische Studie eingeschlossen 
werden können. Wer hier mit der Elle für Volkskrankheiten messen 
will, ist selbst für die vermeintlich schlechten Bewertungsergebnisse
verantwortlich. „Nicht quantifizierbar“ bedeutet außerdem, dass ein 
Zusatznutzen besteht, aber dessen Größenordnung zum Zeitpunkt der 
Zulassung nicht vollständig beurteilt werden kann. Zudem schaffen 
schlechte Bewertungsergebnisse für den GKV-SV gute Voraussetzungen 
für die Preisverhandlungen. Man bekommt den Eindruck, dass der 
GKV-Spitzenverband sich hier reflexartig gegen innovative 
Arzneimittel bei seltenen Erkrankungen wendet und dabei mit keinem 
Wort darauf eingeht, wie wichtig diese für die Patientinnen und 
Patienten sind. Das wird nirgendwo mehr deutlich als bei 
Arzneimitteln gegen seltene Leiden, die oft dringend erwartet werden,
um überhaupt erstmalig Therapiemöglichkeiten zu schaffen. Dass der 
GKV-Spitzenverband sich auch noch ausdrücklich auf die EU-Verordnung 
bezieht, nach der jeder Patient dasselbe Recht auf eine gute 
Behandlung hat, ist in diesem Kontext zynisch, denn die haben 
Patienten vor allem dann nicht, wenn keine Arzneimittel für seltene 
Erkrankungen verfügbar sind“, so Gerbsch.
   Schlimm sei auch, dass der GKV-Spitzenverband beim Thema Orphan 
Drugs die Realität verzerre, zum Beispiel wenn er von „stark 
herabgesetzten Zulassungsanforderungen“ spreche. Um das zu 
widerlegen, reiche ein Blick in das EU-Recht: „Patienten mit seltenen
Erkrankungen haben den gleichen Anspruch auf Qualität, 
Unbedenklichkeit und Wirksamkeit von Arzneimittel wie andere 
Patienten. Arzneimittel für seltene Leiden sollten daher dem normalen
Bewertungsverfahren unterliegen.“ (Erwägungsgrund 7 der Verordnung 
(EG) 141/2000). Auflagen, Daten nachzureichen seien ein völlig 
normaler Vorgang, so Gerbsch. „Was hätte der GKV-Spitzenverband denn 
gerne? Soll mit einer Zulassung bis zum St.-Nimmerleinstag gewartet 
werden, wenn ein Arzneimittel Erfolge in der Therapie zeigt, nur weil
das Datenpaket dem GKV-SV nicht vollständig reicht? Womit werden die 
Patienten, für die meistens keine Therapiealternativen bestehen, denn
dann versorgt? Ich sage es ganz deutlich: Eine Rechtsänderung bei den
Orphan Drugs ist nicht erforderlich. Mit der Zulassung ist behördlich
bestätigt, dass das Arzneimittel ein positives 
Nutzen-Risiko-Verhältnis hat, dass also seine positiven Effekte für 
den Patienten größer sind als die etwaigen Nebenwirkungen. Zudem wird
behördlich bestätigt, dass ein Zusatznutzen besteht, da es entweder 
bislang keine Therapie gab oder die neue Therapie besser als 
bestehende Therapieoptionen ist. Es steht dem GKV-Spitzenverband 
nicht zu, diese behördliche Entscheidung  infrage zu stellen“, so 
Gerbsch.
Pressekontakt:
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